Eishockey: Die Strafjustiz will auch mitspielen

Vor genau sieben Jahren kam es in einem Meisterschaftsspiel zwischen dem HC Davos und den ZSC Lions zu einem Foulspiel mit weitreichenden Folgen. Der Gefoulte Andrew McKim erlitt gesundheitliche Schäden, die ihn zur Aufgabe seiner Profikarriere zwangen. Gegen Kevin Miller ermittelten die Strafverfolgungsbehörden bisher erfolglos. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die erstinstanzlichen Schuldsprüche (einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB) im März 2007 auf.

Die Partie geht nach einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid (6B_298/2007 vom 24.10.2007) des Bundesgerichts in eine weitere Verlängerung.

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht des Kantons Zürich vor, Bundesrecht verletzt zu haben:

  1. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen
    Körperverletzung ist bundesrechtswidrig (E. 3.3).
  2. Der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung
    hält vor Bundesrecht nicht stand (E. 4.1).

Selbst entscheiden mochte das Bundesgericht nicht, obwohl die Verjährung unmittelbar bevorsteht.

An klaren Verhältnissen fehlt es vorliegend nur schon deshalb, weil infolge des vorinstanzlichen Freispruchs die für die Strafzumessung notwendigen Erhebungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdegegners fehlen. Solche tatsächlichen Abklärungen liegen in der Kompetenz der Sachgerichte. Eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ausgeschlossen, weil dieses durch den Berufungsentscheid des Obergerichts eo ipso aufgehoben wurde (E. 5.2).

Für die rechtlichen Einzelheiten verweise ich auf den oben verlinkten Entscheid selbst. Ganz allgemein erscheint mir klar zu sein, dass der Sport für sich keine rechtsfreien Räume beanspruchen kann. Aber muss es immer gleich das Strafrecht sein?