Electronic Monitoring re-revisited

Endlich ändert das Bundesgericht seine Praxis (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) und erweitert den von ihm damals selbst gekappten Anwendungsbereich der elektronischen Überwachung nach Art. 79b StGB wieder (BGE 7B_261/2023 vom 18.03.2024, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung).

Mit der neuen Rechtsprechung ist es wieder möglich, EM (front door) zur Anwendung zu bringen, wenn der vollziehbare Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe höchstens 12 Monate beträgt. An die bisherige Praxis hatten sich ohnehin nicht alle Kantone gehalten.

Der Entscheid ist ein Plädoyer für Beschwerden, die eigentlich von Vornherein aussichtslos sind und daher zumindest im Ergebnis “pro bono” geführt werden. Herzliche Gratulation!