Electronic Monitoring statt Haft
Das Bundesgericht als oberstes ZMG ordnet erneut eine Haftentlassung an, allerdings erst nach Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (BGE 1B_456/2013 vom 27.01.2014). Diskutiert wird insbesondere auch das Electronic Monitoring. Der Entscheid ist zur Publikation in der AS vorgesehen, wobei mir nicht klar ist, aus welchem Grund. Das Bundesgericht würdigt m.E. einfach das Gutachten, das als wenig schlüssig erscheint, anders als die Vorinstanz:
Aufgrund der gesamten Umstände ist zu erwarten, dass sich diese Ersatzmassnahmen als wirksam erweisen werden. Der Beschwerdeführer distanziert sich nach Einschätzung der Gutachterin zunehmend emotional von seiner Lebenspartnerin und hat bereits ein früheres Rayon- und Kontaktverbot befolgt (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor), was darauf hindeutet, dass er willens und in der Lage ist, die Ersatzmassnahmen zu erfüllen. Allenfalls könnte deren Einhaltung in Anwendung von Art. 237 Abs. 3 StPO mittels Electronic Monitoring überwacht werden. Aber selbst bei einem allfälligen, auch durch technische Überwachung nicht mit Bestimmtheit zu verhindernden Verstoss des Beschwerdeführers und einem einmaligen Kontakt mit seiner Lebenspartnerin ist nach dem Gutachten nicht von einer hohen Ausführungsgefahr der Todesdrohung auszugehen, zumal sich beim Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf aktuell vorhandene, ernsthafte Hassgefühle, Racheimpulse oder andere Schädigungsabsichten gegenüber seiner Partnerin ergeben haben. Indes müsste er bei einer Missachtung des Rayon- oder Kontaktverbots gestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO mit dem Widerruf der Ersatzmassnahmen und seiner neuerlichen Versetzung in Untersuchungshaft rechnen (E. 2.6).
Die Gutachterin ist übrigens anhand der vom Bundesgericht zitierten Textstellen ohne Weiteres identifizierbar. Sie scheint sich immer auf dieselben Textbausteine zu verlassen. Sicher ist sicher.