Elektrokonvulsions-Zwangstherapie

Die Oberstaatsanwaltschaft ZH wollte vor Bundesgericht erfolglos erreichen, dass an einem Verurteilten im Rahmen seiner Massnahme nach Art. 59 StGB zwangsweise eine von der Vollzugsbehörde angeordnete Elektrokonvulsionstherapie vollzogen wird (BGer 6B_1322/2022 vom 22.02.2023, Fünferbesetzung).

Das Bundesgericht verlangt, dass die von der Vollzugsbehörde anzuordnende Therapie der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorzeichnet, was hier nicht der Fall war. Das Strafgericht hatte bei der Anordnung der stationären Massnahme zwar eine Zwangsmedikation aufgeführt, die aber eine Elektrokonvulsionstherapie nicht umfasst.

Aus meiner Sicht ist es bereits unhaltbar, in Art. 59 StGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage für medizinische Zwangsmassnahmen sehen zu wollen. Das steht schlicht und einfach nicht im Gesetz. Das Bundesgericht begründet seine Rechtsprechung wie folgt:

Mit Art. 59 StGB liegt eine gesetzliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten medizinischen Zwangsmassnahmen im Rahmen des Massnahmevollzugs vor (grundsätzlich zu ärztlichen Zwangsmassnahmen: BGE 127 IV 154 E. 3.d zu Art. 43 aStGB; seit dem 1. Januar 2007: Art. 59 Abs. 1 StGB; zur Zwangsmedikation: BGE 134 I 221 E. 3.3.2; 130 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2; 6B_935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen) [E. 3.2].  

Viele Strafurteile zeichnen die Behandlungsart gar nicht vor. Das schliesst dann jede Zwangsbehandlung aus, die von der Exekutive angeordnet wird. Da das kaum jemand weiss, wird in der Praxis trotzdem ausgiebig zwangsbehandelt.