Engpässe auch im Aargau

Nicht nur in Biel (s. meinen früheren Beitrag), sondern auch im Aargau sind die Strafbehörden am Anschlag. Das Bundesgericht weist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gut (BGer 1B_208/2012 vom 22.06.2012), was es wie folgt begründet:

Im angefochtenen Entscheid weist das Obergericht auf die Komplexität des Verfahrens hin. Dies erstaunt in Anbetracht des Umstandes, dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dargelegt hatte, es fehle am Erfordernis der Komplexität, weshalb eine Übernahme des Verfahrens durch die kantonale Staatsanwaltschaft nicht in Betracht falle. Dieser Einschätzung hat die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Entscheid zugestimmt. Darüber hinaus fällt auf, dass seit der Übernahme der Strafsache mehrmals davon die Rede ist, das Verfahren und die Ermittlungen seien im Wesentlichen abgeschlossen und es bedürfe keiner weitern Untersuchungen. Damit stimmt überein, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Februar 2011 eine Anklageerhebung auf einen baldigen Zeitpunkt bzw. auf den Sommer 2011 in Aussicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass das Verfahren sehr schleppend geführt worden ist.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ihr die erforderlichen Mittel für den baldigen Abschluss des Verfahrens fehlten. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid zu dieser Frage nicht ausgesprochen. Gemäss ständiger Rechtsprechung vermögen chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332; 107 Ib 160 E. 3c S. 165) [E. 3].