Entlarvendes zur Rechtswirklichkeit im Haftrecht

Vielleicht ist es bloss ein Freud’scher Verschreiber, aber was das Bundesgericht hier in einer Haftsache sagt, trifft den Nagel auf den Kopf (BGer 1B_379/2019 vom 15.08.2019):

Die Ermittlungen dauern nunmehr schon fast ein Jahr. Es ist nicht wirklich ersichtlich, weshalb sie sich besonders aufwendig oder schwierig gestalten sollten. Die Staatsanwaltschaft begründet allerdings gewisse Verzögerungen mit den Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung bzw. mit den Unsicherheiten, die mit dem – inzwischen erledigten – Antrag des Beschwerdeführers auf Verteidigerwechsel verbunden waren. Das ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Dennoch nähert sich die Verfahrensdauer ihrem zulässigen Ende. Zu Recht forderte daher bereits das Obergericht die Staatsanwaltschaft auf, noch während der verbleibenden, bis zum 6. September 2019 bewilligten Haftdauer Anklage zu erheben. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, wäre eine Haftentlassung ernsthaft zu prüfen. Im jetzigen Zeitpunkt erweist sich die Haft hingegen als noch nicht unverhältnismässig (E. 7.5, Hervorhebungen durch mich).  

Ich bin ziemlich sicher, dass der Beschwerdeführer schon jetzt eine ernsthafte Prüfung der Haftentlassung erwartet hatte.