Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

Ein Beschwerdeführer, der sich im stationären Massnahmenvollzug befindet, kämpft verzweifelt um seine Entlassung, gemäss Bundesgericht aber mit falschen Mitteln. In einem Entscheid vom August diesen Jahres (BGer 6B_360/2012 vom 13.08.2012) hielt es fest:

Wer sich im Vollzug einer Massnahme befindet, kann nur die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB oder die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c StGB verlangen. Beides ist durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu prüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Dass zunächst die Vollzugsbehörde entscheidet und erst deren Entscheid durch ein Gericht überprüft wird, verletzt weder die BV noch die EMRK. Auch verlangen weder die BV noch die EMRK, dass der Betroffene jederzeit ein “Haftentlassungsgesuch” bei dem Gericht, welches die Massnahme angeordnet hat, stellen kann (E. 4).

Nun musste es bereits wieder im gleichen Fall entscheiden und erinnerte den Beschwerdeführer an seinen eben zitierten ersten Entscheid (BGer 6B_546/2012 vom 12.11.2012): 

Auszugehen ist von einer stationären Massnahme, bei der, wie schon das Bundesgericht am 13. August 2012 feststellte, nur eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 oder die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c StGB verlangt werden kann. Demgegenüber kommt eine “Haftentlassung”, wie sie der Anwältin offenbar trotz mehrmaliger Rechtsbelehrung immer noch vorschwebt, nicht in Betracht (E. 3).

Die Beteiligten sprechen offensichtlich nicht über dasselbe. Der Standpunkt des Beschwerdeführers wird allerdings nicht klar (ev. stützt er sich auf Art. 5 EMRK). Klar ist nur, dass sich das Bundesgericht langsam zu nerven scheint und in der zitierten Erwägung die Anwälting des Beschwerdeführers direkt angreift (was es sonst in der Regel unterlässt).