Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens

Wie hier berichtet hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die früheren Al-Taqwa-Manager Youssef Nada und Ali Himmat einstellen müssen. Nun hat das Bundesstrafgericht über die geltend gemachten Entschädigungen nach Art. 122 BStP zu entscheiden (BK.2005.14 und BK.2005.16, beide vom 30.11.2005). Die beiden Entscheide äussern sich umfassend zur Anspruchsgrundlage und zur Höhe der Stundenansätze für die Anwaltskoten:

In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB), der verhältnismässig hohen Komplexität und der Mehrsprachigkeit erscheint ein Ansatz von Fr. 250.– als angemessen.

Etwas peinlich mutet die Art an, wie der Verteidiger von Himmat seinen Honoraranspruch begründete:

Es fällt auf, dass sich die angeblich zur Verteidigung aufgewendeten 225 Stunden („Totale ore impiegate: 225“) offensichtlich aus der Division des vorerwähnten, Auslagen und Mehrwertsteuer enthaltenden Betrages von Fr. 67’500.– durch den beantragten Stundenansatz von Fr. 300.– ergeben. Das allein lässt bereits an der Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der eingereichten Rechnungen zweifeln. Untermauert wird dieser Schluss durch die Tatsache, dass – ausgehend vom angebehrten Ansatz von Fr. 300.– pro Stunde – verschiedene in den Einzelrechnungen geltend gemachte Honorarsummen nicht mit den Angaben im nachträglich der Beschwerdekammer eingereichten Leistungsjournal (act. 6.1) übereinstimmen.