Entschädigung des amtlichen Verteidigers „versehentlich“ gekürzt
Ein amtlicher Verteidiger musste bis vor Bundesgericht, um die ihm zustehende Entschädigung zu erhalten (BGer 6B_416/2009 vom 09.09.2009).
Die Verwaltungskommission anerkannte in ihrem Entscheid vom 7. April 2009, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Überprüfung der Sicherheitshaft einen angemessenen Aufwand von 15 Stunden betrieb, welcher nicht von der Grundgebühr von § 10 AnwGebV gedeckt sei. Dafür habe er an sich Anspruch auf eine Entschädigung von 3’000 Franken, wie er sie in seiner Honorarrechnung vom 10. Oktober 2008 in Rechnung gestellt habe. Für diese Aufwendungen seien ihm indessen bereits vom Bundesgericht im Entscheid 1B.295/2007 insgesamt 2’000 Franken zugesprochen worden, welche von diesem Betrag in Abzug zu bringen seien, da er sich seinen Aufwand nicht doppelt entschädigen lassen könne (E. 1.4).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, hat ihn das Bundesgericht nur für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigt. In der Honorarrechnung vom 10. Oktober 2008 werden keine Aufwendungen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B.295/2007 in Rechnung gestellt. Die Verwaltungskommission hat damit versehentlich die Entschädigung des von ihr als gerechtfertigt anerkannten Aufwands von 15 Stunden bzw. 3’000 Franken um 2’000 Franken gekürzt. Das ist willkürlich und dementsprechend zu korrigieren.(E. 3.3).
Erfolglos blieb der amtliche Verteidiger bezüglich der Kürzung seiner Forderung auf den angemessenen Aufwand. Ermessen!