Entschädigung von Rechtspraktikanten und jur. Angestellten

Gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20.09.2004 dürfen Praktikanten und jur. Angestellte zur amtlichen Verteidigung beigezogen werden. Der Staat hat auch ihre Verrichtungen zu entschädigen und zwar zu 50% (Praktikanten) bzw. 50 bis 100% (jur. Angestellte “je nach Leistung”) des für amtliche Verteidigungen geltenden Stundenansatzes von derzeit CHF 170.00.

Den im konkreten Fall gewählten Ansatz für jur. Angestellte werden die Gerichte dann wohl begründen müssen. Die Klienten werden dann der Urteilsbegründung wohl entnehmen können, dass “ihr” jur. Angestellter aufgrund seiner Leistung zum Minimaltarif von derzeit CHF 85.00 entschädigt wurde. Vielleicht werden sich die Klienten auch fragen, ob die Urteilsgebühr auch “je nach Leistung” des Gerichtsschreibers bemessen wurde.