Entschädigungsanspruch von Amts wegen zu prüfen

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil gut, mit dem einem Freigesprochenen die Entschädigung verweigert worden war (BGer 6B_726/2012 vom 05.02.2013). Es hat offenbar übersehen, dass der Entschädigungsanspruch von Amts wegen zu prüfen ist (Art. 429 Abs. 2 StPO):

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012, E. 2.1).

Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse verlangt hatte, äussert sich die Vorinstanz in der Begründung zu dieser Frage nicht und fällt dazu im Dispositiv auch keinen Entscheid. Da sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete, ist unklar, ob sie die Frage der Entschädigung überhaupt geprüft hat, wie sie dies gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPOtun musste. Die Beschwerde ist begründet. Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind, wird die Vorinstanz zu prüfen und ihren Entscheid entsprechend zu ergänzen haben. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber erstmals zu befinden (E. 3).

Wie solche Fehler einem kantonalen Obergericht unterlaufen können, ist mir schleierhaft. Oder hat man es einfach versucht, in der Hoffnung, der Betroffene werde nicht anfechten? Oder war einfach so klar, dass kein Anspruch besteht, dass man glaubte, dazu gar nichts mehr sagen zu müssen?