Entschädigungspflicht bei Verfahrenseinstellung

Ohne dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde hätte eintreten müssen, hat es sie materiell behandelt und abgewiesen (Urteil 6B_74/2007 vom 30.05.2007):

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGE 84 IV 39 E. 2c; 107 IV 155 E. 5). Auch eine einmalige kurze Befragung oder Vorladung führt grundsätzlich nicht zu einer Entschädigungspflicht (BGE 113 Ia 177 E. 3; 113 IV 93 E. 3a S. 98 oben). Schliesslich muss der Schaden substantiiert und bewiesen werden (BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5) (E. 2.1).

Anzumerken bleibt, dass das kantonale Recht hier etwas grosszügiger sein kann.
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