Entschädigungspflichtige Reisezeit

Das Bundesstrafgericht hatte einem amtlichen Verteidiger die Reisezeit von der Honorarnote gestrichen. Es rechtfertigte die Kürzung des anrechenbaren Aufwandes um 55 Stunden mit dem Hinweis auf die vielen, als produktive Arbeitszeit nutzbaren Zugreisen des Beschwerdeführers zwischen Zürich und Bern.

Das Bundesgericht (BGer 6B_136/2009 vom 12.05.2009) kassiert den Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der Sache macht es folgendes geltend:

Unhaltbar ist es, weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt sind und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten weiter behindert, gerade auch auf der zu den Hauptverkehrszeiten notorisch stark frequentierten Strecke zwischen Bern und Zürich. Es erscheint daher wohl zulässig, die Reisezeit im Zug zu einem reduzierten Ansatz zu entschädigen. Sie vollständig vom verrechenbaren Aufwand auszuschliessen, lässt sich indessen sachlich nicht vertreten. Dies wäre zudem widersprüchlich, vergütet das Bundesstrafgericht doch dem Beschwerdeführer für die Reise zur Hauptverhandlung in Bellinzona 5 Stunden à 200 Franken, und es hat, jedenfalls nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassungsantwort, bei seinen Mitverteidigern die ganze Reisezeit zum vollen Tarif von 230 Franken entschädigt (E. 4.4).