Entschädigungsanspruch der Strafklägerin
Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die “obsiegende” Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.
Es erweist sich gemäss Bundesgericht als bunderechtswidrig, die “Zivilklage inkl. der Parteikostenentschädigung im Strafverfahren” auf den Zivilweg zu verweisen (BGer 6B_423/2016 vom 26.01.2017).
Unter Obsiegen versteht das Bundesgericht die Verurteilung der beschuldigten Person.
Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Straf- wie im Zivilpunkt als Privatklägerschaft. Was die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, obsiegte die Beschwerdeführerin als Strafklägerin, weil es zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners kam. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens nicht ausschlaggebend (…). Insofern bleibt es ohne Auswirkungen für die Kosten und Entschädigung, dass die Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf vorsätzliche einfache Körperverletzung plädierte (E. 2.4).
Ich halte die Rechtsfigur des Privatklägers im Strafpunkt für falsch und überflüssig. Ich werde ausserhalb eines reinen Privatstrafklageverfahrens, das wir ja nicht mehr kennen, nie verstehen, wie es “notwendige Aufwendungen” für den Rechtsbeistand des Privatklägers im Strafpunkt geben soll.