Entschädigungsanspruch für von Dritten bezahlten Verteidigungskosten

Das Bundesgericht stellt klar, dass seine Rechtsprechung bezüglich entschädigungspflichtiger Verteidigungskosten auch dann gilt, wenn sie von Dritten (bspw. Arbeitgeber, Versicherung, Verwandte) bezahlt wurden (BGer 6B_997/2020 vom 18.11.2021):

Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Frage der Entschädigung der Verteidigungskosten, welche eine Drittperson bezahlt hat, auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit der Kostentragung durch eine Rechtsschutzversicherung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verweigerung einer Entschädigung der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung alleine deswegen, weil sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, gegen Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verstösst (BGE 142 IV 42 E. 2.3 f.; mit Hinweisen; vgl. für das Sozialversicherungsrecht BGE 135 V 473 E. 3 und 122 V 278 E. 3.e.aa; vgl. für das Zivilrecht BGE 117 Ia 295 E. 3 S. 296; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Entschädigung auch dann nicht zu verweigern ist, wenn der Arbeitgeber die Verteidigungskosten der beschuldigten Person übernommen hat (Urteil 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.2). Weswegen etwas anderes für die von B.A. , dem Vater des Beschwerdeführers, gemäss Honorarrechnungen übernommenen Verteidigungskosten gelten soll, ist nicht ersichtlich. Demnach ist die Entschädigung der Verteidigungskosten nicht mit der Begründung zu verweigern, die Verteidigungskosten seien von einer Drittperson bezahlt worden. Schliesslich ist die Entschädigung der Verteidigungskosten, welche eine Drittperson bezahlt hat, auch nicht davon abhängig, ob die Drittperson die entstandenen Kosten von der beschuldigten Person zurückgefordert hat (vgl. BGE 142 IV 42 E. 2 S. 43 ff.; vgl. Urteil 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.2). Die geltend gemachte Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist insofern zu bejahen und dem Beschwerdeführer ist die Entschädigung für die Verteidigungskosten nicht mit der Begründung zu verweigern, es sei nicht dargelegt, dass B.A. diese vom Beschwerdeführer zurückgefordert habe (E. 3.7).