Entschädigungsentscheid

Bei Rechtsverweigerung kann das Bundesgericht auch dann angerufen werden, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Macht der Beschwerdeführer aber bloss geltend, er sei nicht angehört worden und deshalb sei sein Entschädigungsanspruch verletzt worden, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil doch erforderlich (BGer 1B_2/2021 vom 07.04.2021). I.c. ging es um eine Parteientschädigung für die private Verteidigung in einem Haftverfahren. Die Vorinstanz hatte einen Verzicht auf eine Entschädigung angenommen, der offenbar nie erfolgt war:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ohne Rücksprache mit ihm bzw. seiner Verteidigerin einen Verzicht auf die Entschädigung angenommen, was eine unzulässige Rechtsverweigerung bedeute, ist Folgendes festzuhalten: Zwar verzichtet das Bundesgericht bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide grundsätzlich auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung rügt (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1) bzw. wenn mit der Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts gerügt wird (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 1.2 und 2.1; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2; 1C_201/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4; 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121). Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV rügt, rechtfertigt nach dem Ausgeführten jedoch keinen Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2) [E. 1.4].  

Der Entscheid des Bundesgerichts kommt ohne Zitat auch nur einer einzigen Gesetzesbestimmung aus, was bei Rechtsverweigerung ja auch nicht nötig wäre. Am Schluss wird immerhin noch Art. 29 Abs. 2 BV erwähnt, der aber offenbar doch nicht anwendbar ist.