Entschädigungsfolgen bei Tod der beschuldigten Person
Im Kanton Freiburg ist eine beschuldigte Person nach Anklageerhebung gestorben. Das zuständige Gericht stellte das Verfahren ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton (rechtskräftig) und bewilligte danach eine Kostennote, welche der vormalige Verteidiger im Auftrag der Erbengemeinschaft eingereicht hat. Die Staatsanwaltschaft mochte das nicht akzeptieren und zog den Entscheid bis ans Bundesgericht weiter, blieb aber erfolglos (BGer 6B_614/2013 vom 29.08.2013):
Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Können beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. Cédric Mizel/ Valentin Rétornaz, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 zuArt. 429 StPO). Es besteht keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten hat (E. 2.4).
Der eigentliche Fehler liegt darin, der Staatsanwaltschaft die Legitimation zur Beschwerde im Kostenpunkt zu erteilen, und das bis vor Bundesgericht.
Die Kosten können dem Nachlass nicht auferlegt werden, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Es gibt aber auch keine gesetzliche Grundlage, um dem Nachlass eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO spricht nur von der „beschuldigten Person“). Das Bundesgericht setzt sich mit der Rechtsnachfolge nicht auseinander. Dass die Kosten für die erbetene Verteidigung unter Art. 422 StPO zu subsumieren sind, ist eine Neuheit! Der Entscheid ist nicht gerade fundiert – schade.
Der Erstkommentierer hat in allen Punkten Recht. Der Entscheid – er mag in concreto billig sein – widerspricht auch der bisherigen Praxis.
Recht hat allerdings auch der Blogverfasser mit seinem Schlusssatz.