Entschädigungsfolgen bei Tod der beschuldigten Person

Im Kanton Freiburg ist eine beschuldigte Person nach Anklageerhebung gestorben. Das zuständige Gericht stellte das Verfahren ein, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton (rechtskräftig) und bewilligte danach eine Kostennote, welche der vormalige Verteidiger im Auftrag der Erbengemeinschaft eingereicht hat. Die Staatsanwaltschaft mochte das nicht akzeptieren und zog den Entscheid bis ans Bundesgericht weiter, blieb aber erfolglos (BGer 6B_614/2013 vom 29.08.2013):

Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Können beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. Cédric Mizel/ Valentin Rétornaz, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 zuArt. 429 StPO). Es besteht keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten hat (E. 2.4).

Der eigentliche Fehler liegt darin, der Staatsanwaltschaft die Legitimation zur Beschwerde im Kostenpunkt zu erteilen, und das bis vor Bundesgericht.