Entschädigungspflichtige Verteidigungshandlungen

EIn nicht unerheblicher Teil der Strafjustiz in der Schweiz beschäftigt sich mit der Frage, wie und insbesondere welche Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen sind. Die Mittel, die dafür aufgewendet werden, übersteigen das fragliche Honorar wahrscheinlich deutlich, was aber ebenso wenig transparent gemacht wird wie die Aufwendungen der Ankläger. Die einzigen, die ihren Aufwand begründen und ausweisen müssen, sind die Parteivertreter.

Stossend ist dabei u.a., dass mitunter Kriterien zur Anwendung gelangen, die nicht sachgerecht sind und nicht in Betracht ziehen, dass ein Anwalt auf der anderen Seite auch Sorgfaltspflichten hat, die ihn zu gewissen Aufwendungen verpflichten. Diese dann aus einer ex-post-Perspektive nicht zu entschädigen kann nicht richtig sein. Hier ein aktuelles Beispiel:

Das Bundesstrafgericht (BStGer BB.2016.289 vom 07.03.2017) hat jüngst eine Kostenbeschwerde eines amtlichen Verteidigers abgewiesen und – gestützt auf die nicht ganz einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGer 6B_694/2013 vom 09.09.2013, E. 2 – festgehalten, das Rechtsstudium werde nur entschädigt, wenn es zur Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen notwendig sei. Was darunter zu verstehen ist, kann wohl niemand beantworten.

Noch problematischer ist folgendes Kriterium des Bundesstrafgerichts:

Es ist sodann nicht willkürlich, wenn der Beschwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung kam, die Auswertung sämtlicher Telefongespräche sei weder notwendig noch verhältnismässig. Denn die auf dem massgeblichen Server gespeicherten 600’000 Telefongespräche sind gemäss Sichtungsbericht des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2014 allesamt nach dem eingeklagten Tatzeitraum (Mai bis Dezember 2005) geführt worden, nämlich zwischen Mai 2006 und August 2008 (vgl. act. 1.1, S. 34; act. 1.6). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Telefongespräche seien als Beweis untauglich, kann deren Auswertung nicht als notwendiger Aufwand gewertet werden (E. 4.3).

Damit sagt das Bundesstrafgericht, dass der Anwalt den Akteninhalt nur insoweit sichten darf, als er für das Urteil massgeblich ist. Er muss dabei auch die antizipierte Beweiswürdigung des Gerichts antizipieren. Mit Verlaub, aber das ist unhaltbar. Genauso unhaltbar wie das Argument, die Telefonate seien nach dem eingeklagten Tatzeitraum geführt worden. Es wäre mir neu, dass sich die Strafbehörden nicht für Gesprächsinhalte interessieren, die nach der Tat geführt werden. Diejenigen vor der Tat stehen ja in der Regel nicht zur Verfügung.