Entscheid gegen Trojaner

Gemäss einem Beitrag von 10vor10 haben die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen den Einsatz eines Trojaners gegen eine des Drogenhandels verdächtige Person beantragt. Der Bewilligungsrichter hat den Antrag mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen und seine Überlegungen in einem Kurzinterview erläutert.

Der Beitrag ist online. Er wirft u.a. die Frage auf, wie denn die Ermittler erfahren konnten, auf welchem Computer der Trojaner zu installieren war. Dazu schweigt der Beitrag, der mit folgendem Kommentar – ganz im „Stil“ von 10vor10 halt – abschliesst:

Die Untersuchung in Sachen Kokainschmuggel an der Grenze zu Österreich verlief im Sand, nachdem der Richter die Ermittler gestoppt hatte.

Ob sich die Strafverfolger ausserhalb des Kantons St. Gallen (dort ist der Spielraum nun wohl erschöpft) damit begnügen, die in der Bundespipeline befindliche Gesetzesnovelle abzuwarten, wage ich zu bezweifeln. Es wird ja die Meinung vertreten, für technische Überwachungsmassnahmen wie Trojaner seien die kantonalen Polizeigesetze und Strafprozessordnungen und nicht das BÜPF anwendbar (wie der Präsident der Anklagekammer SG sein Urteil begründet hat, sagt der Beitrag leider nicht).