Entscheid ja, aber in welchem Verfahren?
Es kommt offenbar vor, dass das Bundesgericht über eine Beschwerde nicht entscheiden kann, weil nicht klar ist, in welchem Verfahren der angefochtene Entscheid ergangen ist (BGer 1B_360/2021 vom 27.10.2021):
Ohne Angaben zur Frage, welchem Strafverfahren das vom Kantonsgericht behandelte Gesuch zuzuordnen ist, lässt sich seine rechtliche Schlussfolgerung vom Bundesgericht nicht auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin überprüfen. Die angefochtene Verfügung genügt damit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Sie ist deshalb aufzuheben (Art. 112 Abs. 3 BGG) und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügenden Entscheid trifft (E. 3).