Entscheid ohne Akten

Das Obergericht des Kantons Aargau muss einen Fall zum dritten Mal neu beurteilen, diesmal nach entsprechender Empfehlung des Bundesgerichts wohl besser unter Beizug der Akten (BGer 6B_407/2015 vom 17.07.2015; vgl. meinen früheren Beitrag zum ersten Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache):

Indem die Vorinstanz ohne Einsicht in die Strafbefehlsakten annimmt, die Staatsanwaltschaft habe um die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests gewusst, verfällt sie in Willkür. Die Neuheit ist anhand des Strafbefehls sowie den diesem zugrunde liegenden Akten und Tatsachen zu beurteilen. Massgebend ist, was der zuständige Staatsanwalt konkret berücksichtigte (…). […]. Welche Tatsachen und Beweismittel der zuständige Staatsanwalt beim Erlass des Strafbefehls berücksichtigte, konnte die Vorinstanz daher nicht ohne Akten des Strafbefehlsverfahrens beurteilen. […]. Soweit sie ihre Sachverhaltsfeststellung ergänzend anhand eines Zeitungsartikels damit begründet, die Unzuverlässigkeit von Drogenschnelltests sei schon Jahre vor Erlass des Strafbefehls allgemein bekannt gewesen, verkennt sie, dass einzig relevant ist, ob der Staatsanwalt dies beim Erlass des Strafbefehls wusste und in seine Würdigung einbezog. Ob die Vorinstanz den Zeitungsartikel überhaupt hätte berücksichtigen dürfen, kann demnach offengelassen werden (E. 4.2).