Entscheide, die eigentlich keine sind, ….
…, können vor Bundesgericht nicht angefochten werden. Das schliesse ich aus BGer 6B_733/2011 vom 05.06.2012, in dem festgestellt wird, dass die Vorinstanz entscheidrelevanten Fragen gar nicht beurteilt hat. In der Sache ging es um die verfügte selbständige Einziehung eines Hanffelds (Vernichtung), welche von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde.
Erwägung 3.3 des Bundesgerichtsurteils lautet wie folgt:
3.3.1 Da die Vorinstanz die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht abschliessend beurteilt, fehlt es insoweit an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Beschwerdegegner den Hanf nicht nur vor, sondern auch nach dem Inkrafttreten des teilrevidierten Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 angebaut habe und dass nach dem neuen Recht der Anbau von Hanf ungeachtet des beabsichtigten Verwendungszwecks in jedem Fall verboten und strafbar ist, wenn der Gesamt-THC-Gehalt mindestens 1 % beträgt.
3.3.2 Weshalb und inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung als Einziehungsvoraussetzung nicht abschliessend beurteilt, Recht verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (siehe Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.3.3 Da im vorliegenden Verfahren mangels eines diesbezüglichen letztinstanzlichen Entscheids nicht zu prüfen ist, ob die Einziehungsvoraussetzung einer strafbaren Handlung erfüllt oder nicht erfüllt ist, stellt sich auch die Frage nicht, ob der Hanf im Falle einer Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB oder aber in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BetmG allenfalls in ätherische Öle verarbeitet werden könnte, statt ihn zu vernichten. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als darin geltend gemacht wird, dass Art. 8 Abs. 4 BetmG im strafgerichtlichen Verfahren entgegen den Andeutungen der Vorinstanz nicht anwendbar sei.
Und das man mit Hanf auch noch anderes als “ätherische Öle” zbs. medizinal Produkte machen kann wurde auch nicht geprüft, genau so nicht das bei vielen Verwertungen der Gehalt an THC völlig irrelevant ist zbs. Textilien, Seile, etc.
Und im übrigen ist Hanf bzw. das THC darin im pharmakologischen Sinn auch kein Betäubungsmittel, wie das Gericht hier behauptet.
Da frage ich mich auch wieder, warum wurde die Nutzpflanze Hanf eigentlich verboten?
Die Sache hier erinnert mich auch stark an die Ladendiebinsache, zu früh gehandelt, zu schnell geurteilt über den angeblichen Zweck dieses Feldes und nun ist es erneut unmöglich den exakten Verwendungszweck zu eruieren, also behauptet man dies und das.
Hey Chris
Grosse Ahnung hast du ja nicht von Hanf und Cannabis und den gesetzlichen Vorgaben. Ich empfehle dir vorderhand mal die in die der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (SR 812.121.11) festgehaltene Definition von Cannabis zu studieren und auch du wirst erkennen, dass der Zug für die Herstellung von ätherischen Ölen, Essenzen und Destillaten – oder wie immer du diese Produkte auch nennen willst – für Hanf mit einem THC-Gehalt über einem Prozent seit dem 01. Juli 2011 auf dem Abstellgleis steht. In der BetmVV-EDI steht nähmlich u.a., dass sämtliche Produkte und Gegenstände, die aus Cannabis (also Hanfpflanzen u. Teile davon mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1,0 %) hergestellt wurden ebenfalls Cannabis im Sinne des Gesetzgebers darstellen und somit als verbotenes Betäubungsmittel gelten, und zwar auch dann, wenn die Produkte oder Gegenstände kein- oder einen THC-Gehalt unterhalb der geseztlich festgelegten Grenze aufweisen. Im Klartext: Mit Cannabis kannst du überhaupt kein legales Produkt mehr herstellen, derzeit übrigens auch keine medizinischen Erzeugnisse, weil in der Schweiz von der Swissmedic noch kein Medikament mit dem Wirkstoff Cannabis oder Tetrahydrocannabinol zugelassen ist. The present is sometimes hard, but you have to accept it!!
Und trotzdem ist Hanf im pharmakologischen Sinn kein Betäubungsmittel, egal wie oft und wo überall was anderes behauptet wird, es interessiert mich aus rein wissenschaftlichem Gesichtspunkt auch nicht im geringsten ob das im BetmVV-EDI so steht. Und das der Gehalt an THC völlig irrelevant ist, wenn damit Textilien hergestellt werden, sollte eigentlich auch klar sein.
Im Übrigen werden aus THC-Derivate sehr wohl medizinische Wirkstoffe hergestellt, unter anderem die momentan wirksamsten Schmerzmittel, sogar zig fach wirksamer als Morphin bei praktisch keine Nebenwirkungen.
Im Ausland kann man THC sogar auf Rezept verschrieben bekommen, aber in der Neandertal Schweiz scheint man irgendwo hängengeblieben zu sein und wird irgendwann aufwachen und feststellen das man den Anschluss verpasst hat, wenn das nicht bereits schon geschehen ist.
Und das nicht nur dieses Thema betreffend, nein, ganz besonders was Gesetze und Justiz betrifft habe ich immer mehr das Gefühl, die Schweiz macht eher eine Rückentwicklung durch als eine Entwicklung.
Ach ja und nein, ich muss gar nichts akzeptieren!