Entscheide, die eigentlich keine sind, ….

…, können vor Bundesgericht nicht angefochten werden. Das schliesse ich aus BGer 6B_733/2011 vom 05.06.2012, in dem festgestellt wird, dass die Vorinstanz entscheidrelevanten Fragen gar nicht beurteilt hat. In der Sache ging es um die verfügte selbständige Einziehung eines Hanffelds (Vernichtung), welche von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde.

Erwägung 3.3 des Bundesgerichtsurteils lautet wie folgt:

3.3.1 Da die Vorinstanz die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht abschliessend beurteilt, fehlt es insoweit an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Beschwerdegegner den Hanf nicht nur vor, sondern auch nach dem Inkrafttreten des teilrevidierten Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 angebaut habe und dass nach dem neuen Recht der Anbau von Hanf ungeachtet des beabsichtigten Verwendungszwecks in jedem Fall verboten und strafbar ist, wenn der Gesamt-THC-Gehalt mindestens 1 % beträgt.
3.3.2 Weshalb und inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung als Einziehungsvoraussetzung nicht abschliessend beurteilt, Recht verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (siehe Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.3.3 Da im vorliegenden Verfahren mangels eines diesbezüglichen letztinstanzlichen Entscheids nicht zu prüfen ist, ob die Einziehungsvoraussetzung einer strafbaren Handlung erfüllt oder nicht erfüllt ist, stellt sich auch die Frage nicht, ob der Hanf im Falle einer Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB oder aber in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BetmG allenfalls in ätherische Öle verarbeitet werden könnte, statt ihn zu vernichten. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als darin geltend gemacht wird, dass Art. 8 Abs. 4 BetmG im strafgerichtlichen Verfahren entgegen den Andeutungen der Vorinstanz nicht anwendbar sei.