Entschuldbarer Notstand beim Überholen?
Es dürfte in der Regel schwierig sein, ein anderes Auto zu überholen, ohne die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Das Bundesgericht hat heute einen Entscheid publiziert, bei dem der überholte Lenker während des Überholvorgangs auch noch beschleunigt hat und damit den überholenden veranlasst hat, seinerseits noch stärker auf Gaspedal zu treten. Dabei wurde er auch noch von einer polizeilichen Geschwindigkeitsmessung erfasst. Mit dem geltend gemachten Notstand kam er nicht durch (BGer 6B_1005/2023 vom 10.03.2025).
Mit der Vorinstanz erscheint bereits fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in einer Notstandslage befand, was aber letztlich offenbleiben kann, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des Notstands nicht erfüllt sind: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen können, als er merkte, dass der überholte Lenker beschleunigte. Was er dagegen unter Berufung auf BGE 97 IV 161 E. 3 einwendet, überzeugt nicht. Zwar ist es nach der Rechtsprechung entschuldbar, wenn der Fahrzeugführer, der sich durch das Verhalten eines anderen plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen, annähernd gleichwertigen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher längerer Überlegung als die objektiv zweckmässigere erscheint (vgl. BGE 97 IV 161 E. 3; 83 IV 84; Urteile 6B_58/2024 vom 8. August 2024 E. 1.3.2; 6B_982/2023 vom 3. April 2024 E. 1.3.2; 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.4; vgl. auch BGE 95 IV 84 E. 2b; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ergriffene Massnahme – noch stärkeres Beschleunigen – war aber nicht, wie er vorbringt, „mindestens“ oder auch nur annähernd gleichwertig wie das offensichtlich naheliegende Abbrechen des Überholmanövers und Einscheren hinter dem anderen Fahrzeug, sondern erschien von vornherein als gefährlich (E. 3.3.2).
Ergebnis: 30 km/h zu schnell gefahren, bedingte Geldstrafe von CHF 6,000.00, CHF 1,500.00 Busse, Gerichtskosten, Anwaltskosten und ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten.
Das Urteil bestätigt aus meiner Sicht zwei Tatsachen:
1) Das Bundesgericht besteht mehrheitlich aus Sonntagsfahrern.
2) Das Bundesgericht schwingt sich in SVG-Fällen gerne zum Hesetzgeber auf, wenn es statt den Einzelfall zu beurteilen starre Tempoüberschreitungen zum Anlass nimmt, eine Gefährung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG zu bejahen