Entsiegelung beschlagnahmter Akten

In einem Steuerstrafverfahren hat die Abteilung BSU in den Räumlichkeiten der B. GmbH diverse Schriftstücke beschlagnahmt. Der Geschäftsführer der GmbH erhob Einsprache, was zur Siegelung der Unterlagen führte. Mit Urteil vom 13. Juli 2005 (BE.2005.2) hiess das Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsgesuch der EStV gut. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von X. und von Y. AG trat das Bundesgericht in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 1S.28/2005 vom 27.09.2005) nicht ein.

Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist nach E. 2.4.3 des zitierten Entscheids nur der Inhaber der Papiere berechtigt, deren Versiegelung zu verlangen. Dritte wie etwa der Beschuldigte sind in diesem Verfahren nicht Parteien (anders noch in BGE 104 IV 125 E. 1 S. 129). Solchen Dritten kann ein Beschwerderecht nach Art. 214 Abs. 2 BStP nur zustehen, wenn sie durch die Entsiegelung einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden. Darauf ging das Bundesgericht dann aber nicht näher ein und stellte stattdessen fest:

„Es wäre widersprüchlich und würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn Dritten, die keine Möglichkeit haben, sich der Durchsuchung der Papiere zu widersetzen und deren Versiegelung zu beantragen, im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit eingeräumt würde, Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid zu führen, obwohl dieser vom unmittelbar betroffenen Inhaber der Papiere akzeptiert wird“ (E. 2.5.2).