Entsiegelung und BGG

Das Bundesgericht gibt einem Beschwerdeführer zu verstehen, dass man selbst dann Geheimhaltungsinteressen geltend machen muss, wenn man rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ein Entsiegelungsgesuch eingetreten, was hier (vgl. meinen letzten Beitrag zum Thema) ganz offensichtlich der Fall war (BGer 7B_301/2023 vom 11.09.2023):

2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, vermag jedoch nicht darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wären:  

Die Vorinstanz stellte fest, offenkundig zu schützende Geheimnisse seien weder erkennbar, noch habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Geheimnisinteressen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und ruft auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine geschützten Geheimhaltungsinteressen an. Stattdessen bringt er im Wesentlichen vor, die Siegelung sei nicht rechtskonform durchgeführt worden und es hätte daher gar nicht auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden dürfen. 

2.3. Dass es sich bei der angeordneten Entsiegelung – in den Worten des Beschwerdeführers – “um einen Eingriff in die Privatsphäre ohne gesetzliche Grundlage” handelt, “welcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann”, belegt nach der dargelegten Praxis für sich allein keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts (Hervorhebungen durch mich).  

Das heisst ja dann wohl, dass die Entsiegelung – falls notwendig – mit dem Sachurteil (nochmals) angefochten werden kann. Unabhängig davon, ist der Entscheid des Bundesgerichts m.E. falsch. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Eintreten angefochten und das war von allfälligen Geheimhaltungsinteressen vollkommen unabhängig. Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig,

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, […].