Entsiegelung und BGG
Das Bundesgericht gibt einem Beschwerdeführer zu verstehen, dass man selbst dann Geheimhaltungsinteressen geltend machen muss, wenn man rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ein Entsiegelungsgesuch eingetreten, was hier (vgl. meinen letzten Beitrag zum Thema) ganz offensichtlich der Fall war (BGer 7B_301/2023 vom 11.09.2023):
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, vermag jedoch nicht darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wären:
Die Vorinstanz stellte fest, offenkundig zu schützende Geheimnisse seien weder erkennbar, noch habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Geheimnisinteressen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und ruft auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine geschützten Geheimhaltungsinteressen an. Stattdessen bringt er im Wesentlichen vor, die Siegelung sei nicht rechtskonform durchgeführt worden und es hätte daher gar nicht auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten werden dürfen.
2.3. Dass es sich bei der angeordneten Entsiegelung – in den Worten des Beschwerdeführers – “um einen Eingriff in die Privatsphäre ohne gesetzliche Grundlage” handelt, “welcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann”, belegt nach der dargelegten Praxis für sich allein keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts (Hervorhebungen durch mich).
Das heisst ja dann wohl, dass die Entsiegelung – falls notwendig – mit dem Sachurteil (nochmals) angefochten werden kann. Unabhängig davon, ist der Entscheid des Bundesgerichts m.E. falsch. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Eintreten angefochten und das war von allfälligen Geheimhaltungsinteressen vollkommen unabhängig. Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, […].
“Das heisst ja dann wohl, dass die Entsiegelung – falls notwendig – mit dem Sachurteil (nochmals) angefochten werden kann. Unabhängig davon, (Komma??? Interpunktionslehre quo vadis; Anm. d. Verf.) ist der Entscheid des Bundesgerichts m.E. falsch. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Eintreten angefochten und das war von allfälligen Geheimhaltungsinteressen vollkommen unabhängig. Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, […].” – Und wo ist jetzt Ihrer Meinung nach der nicht wiedergutzumachende Nachteil? Nirgends isser! Und somit ist der Entscheid völlig richtig
@pk: Einmal mehr überfordert oder einfach zu faul für ein anonymes Argument?
Können wir Ihr Handy mal anschauen ? Ist ja kein Nachteil für Sie oder ? Ihre Emails würde mich auch mal interessieren, ich habe hier Verdachtsmomente
Nein die Privatsphäre ist ja nicht Verfassungsmässig geschützt, daher ist das auch überhaupt kein Nachteil wenn jemand en seine Private Korrespondenz, seine SMS mit seiner Partnerin, seine ggf bestehende Aktfotos oder sonstiges, von irgendwelchen Deppen angeschaut wird. Natürlich nicht.
Ich meine man könnte ja auch seine Unschuld damit Beweisen. (
1B_355/2021) ich dachte immer der Staat müsse die Schuld Beweisen und wo das nicht gelingt is jemand unschuldig, wieso das also jemand ein Interesse daran haben sollte Entlastet zu werden bzw die Unschuld zu beweisen erschliesst sich mir nicht.
In den späten 80ern.. in den 90ern gab es in Osteuropa einmal eine Zeit, wo wir Osteuropäer hofften so zu sein wie der Westen. Zwar mögen wir den Begriff Osteuropäer nicht, aber na ja.. Diese Gedankenschweren und Knüppel des Apparats abzustreifen und wirklich als Anwalt für die Bürgerrechte sich einzusetzen. In unseren Fakultäten tauchten, Amerikaner, Deutsche, Österreicher aber auch viele Schweizer auf, die uns den “Rechtstaat” aufzeigten. Meine Reisen in die Schweiz oder Deutschland der sehr frühen 90er waren interessant. Es gab kurze Zeit später den Fall “Camezind” der es erfolgreich ans EGMR geschaffen hat. Ist das heute vorstellbar? wegen einer Hausdurchsuchung bzw. einem fehlenden Rechtsschutzinteresse? … Nein, aas war eine Zeit in dem der EGMR auch wirklich Beschwerden durchlas, das Bundesverfassungsgericht sich Zeit nahm, sehr viel Zeit aber auch durchlas.. ja… was will ich sagen.. Es ist Zeitgeist. die Richter schwach, sehr schwach, leben in Blasen, lesefaul, überlassen ihren Schreibern die Arbeit..
Das passiert übrigens auch in meiner Heimat in Litauen wieder.. Die neue Generation kopierte den erlernten Mist im Westen und wir haben wieder wie zu Gorbatschowzeiten denkfaule Richter, Anwälte die nur aufs Honorar schauen sowie Staatsanwälte die übermächtig werden. Eine schlechte Justiz die die Bürger um ihre Rechte bringt… ja das passt zu dieser jetzigen Zeit…