Entsiegelung von Anwaltsakten

Das Bundesstrafgericht musste erneut über ein Entsiegelungsgesuch betreffend in einer Anwaltskanzlei beschlagnahmte Unterlagen entscheiden (BE.2005.4 vom 08.08.2005). Der (in italienischer Sprache ergangene) Entscheid sieht für Verfahren, in denen die betroffenen Anwälte selbst Beschuldigte sind, eine dreistufige Triage vor, die ich (der italienischen Sprache nicht mächtig) wie folgt zu umschrieben versuche:

Phase 1: Ausscheiden von für das Verfahren nicht wesentlichen Akten. Solche sind zurückzugeben.

Phase 2: Von den verbleibenden wesentlichen Akten ist als nächstes auszuscheiden, was dem Berufsgeheimnis (l’attività tipica dell’avvocato e del notaio) unterstellt ist.

Phase 3: Für die verbleibenden Unterlagen ist das Berufsgeheimnis zu wahren, indem für das Verfahren nicht benötigte Fakten und Namen anonymisiert werden.

Die Triage wird durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorgenommen, das für die dritte Phase einen externen Experten beiziehen kann.

Massgebend ist allein der Originaltext (E. 7.3).