Entsiegelung von Anwaltsakten
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid (BGer 1B_155/2011 vom 14.06.2011) nicht ein, wenn damit erst die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens (Art. 248 Abs. 3 StPO) angeordnet wird:
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz über die Entsiegelung noch nicht entschieden, sondern erst die Durchführung des dazu notwendigen Verfahrens verfügt hat. Bei diesem Verfahren hat der Entsiegelungsrichter sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Detailkenntnisse über den Inhalt der Akten erhält. Gleiches hatte das Untersuchungsrichteramt übrigens auch schon bei der Triage des beschlagnahmten Materials zu beachten, welche zusammen mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretern im Nachgang zur Hausdurchsuchung durchgeführt wurde (Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6 mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt aufgrund dieser Pflicht weder im einen noch im andern Fall vor (a.a.O., E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 4 mit Hinweisen) (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).
Keine Detailkenntnisse? Meines Erachtens hat der Entsiegelungsrichter sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Kenntnisse vom Akteninhalt erhält, bevor entschieden ist, ob das verfassungsmässig geschützte Berufsgeheimnis überwunden werden darf.
das dachten wohl noch viele, aber die ständige praxis scheint eine ganz andere geworden zu sein.
und wenn der überwachungsstaat mal da ist werden sich alle die augen reiben und sich wundern wie es dazu kommen konnte.