Entsiegelung von Anwaltsakten, Teilnahme der Staatsanwaltschaft
Dem Anwalt, der sich gegen die Entsiegelung der bei ihm beschlagnahmten Akten wehren will, bleibt der Weg an das Bundesgericht versperrt, weil das Entsiegelungsverfahren keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGer 1B_205/2014 vom 09.09.2014), weil das Berufsgeheiminis ja nur ein bisschen und nur soweit unumgänglich verletzt wird:
Im vom Zwangsmassnahmenrichter angeordneten Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob an den beschlagnahmten Akten und Daten oder einem Teil von ihnen möglicherweise schützenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Aushändigung an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen. Dabei erhalten der Zwangsmassnahmenrichter und die Gegenpartei – hier die Staatsanwaltschaft – vom Inhalt der zu prüfenden Akten und Daten nur summarisch Kenntnis, soweit dies für die Durchführung der Triage unumgänglich ist. Gerichtlich verwertet werden dürfen diese Beweismittel und allfällig darauf beruhende Erkenntnisse ohnehin nur, wenn und soweit das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Entsiegelungsverfahren abgeschlossen und über die der Staatsanwaltschaft konkret auszuhändigen Akten und Daten entschieden sein wird. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte (Zusammenfassung der Rechtsprechung in Urteil 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2). Das Gleiche gilt für die Dritten, denen nach Auffassung des Beschwerdeführers im Entsiegelungsverfahren Parteirechte eingeräumt werden müssten (dazu BGE 140 IV 28 E. 4.3) : auch ihnen droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erst mit dem (bevorstehenden) Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters darüber, welche der beschlagnahmten Akten dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden müssen und welche der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen werden (s. insbesondere Urteile 1B_215/2011 vom 6. September 2011 betreffend die verfrühte bzw. unzulässige Beschwerdeführung gegen die Anordnung zur Durchführung des Entsiegelungsverfahrens und 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 betreffend die zulässige Beschwerde gegen den materiellen Entsiegelungsentscheid). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten (E. 1, Hervorhebungen durch mich).
Ich dachte eigentlich, das Entsiegelungsverfahren solle u.a. sicherstellen, dass die Gegenpartei überhaupt keine, also auch keine summarische Kenntnis von verfassungsmässig geschützten Daten erhält.
Bedeutet dies, dass Anwälte Papierakten gar nicht mehr aufbewahren sollten sondern nur noch elektronische Akten in verschlüsselter Form?
und die am besten in der Cloud auf einem Server in der Ukraine oder Liberia.