Entsiegelungsverfahren
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Urteile ins Netz gestellt. Darunter befinden sich zwei Entsiegelungsenschtscheide nach Art. 69 BStP bzw. Art. 50 VStrR).
Im ersten Fall (BE.2006.4 vom 20.11.2006) waren in einem Anwaltsbüro beschlagnahmte Unterlagen zu entsiegeln. Im zweiten Fall (BE.2006.6 vom 20.12.2006) ging es um einen elektronischen Datenträger (Festplatte), der in einer Apotheke beschlagnahmt worden war.
In beiden Fällen hat das Bundesstrafgericht wohl den absoluten Schutz de Berufsgeheimnisse anerkannt, das Entsiegelungsgesuch der Strafverfolgungsbehörden unter Mitwirkung eines Bundesstrafrichters aber dennoch gutgeheissen, weil die beschlagnahmten Unterlagen nicht der berufsspezifischen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger zuzuordnen waren. Beim Anwalt handelte es sich um einen Verwaltungsrat, beim Apotheker begründete das Bundesstrafgericht seinen Entscheid wie folgt:
Le secret professionnel ne s’applique qu’aux documents et informations liés à l’activité typique du pharmacien, soit, notamment, à celle qui a trait à la fabrication ou à la remise de médicaments sur ordonnance, ainsi qu’aux contacts avec les médecins et au conseil des patients. Le pharmacien ne saurait par contre l’opposer à la saisie de papiers relatifs à une activité dont le caractère commercial est prépondérant (TPF BE.2004.7 du 11 avril 2006). En l’espèce, la fabrication et la distribution de produits homéopathiques sur une grande échelle ne constituent à l’évidence pas des activités typiques du pharmacien. Le secret professionnel ne peut donc pas être invoqué à cet égard (E. 4.1).
Die Begründung überzeugt nach wie vor nicht. Auch Freiberufler üben seit mindestens einem Jahrhundert primär kommerzielle, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Tätigkeiten aus. Das Berufsgeheimnis wurde ihnen nicht unter Strafandrohung auferlegt, weil sie keiner kommerziellen Tätigkeit nachgehen, sondern weil sie Aufgaben wahrnehmen (müssen), die sie ohne ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht erfüllen könnten.