Entsiegelungsverfahrenshygiene

Wie jedes Gericht sucht auch das ZMG Zug nach Gründen, um nicht auf ein Gesuch eintreten zu müssen. In einem aktuellen Fall, den heute das Bundesgericht veröffentlicht hat, ging es dabei aber zu weit. Es trat auf ein Entsiegelungsgesuch nicht ein, weil seiner Meinung nach gar kein gültiger Siegelungsantrag gestellt worden war, was aber nicht zutraf (BGer 7B_318/2023 vom 27.12.2023). Hier die einschlägige Rechtsprechung dazu:

Nach der Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Antrags im Detail begründet. Erforderlich ist nur (aber immerhin), dass ein spezifischer Siegelungsgrund sinngemäss angerufen wird (statt vieler Urteil 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach insoweit begründet, als die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es liege kein gültiges Siegelungsgesuch vor, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht und Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) verletzt (E. 3.2).  

Viel erreicht der Beschwerdeführer freilich nicht, weshalb das Urteil des Bundesgerichts in erster Linie der Rechtspflegehygiene dienen dürfte:

Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als die Feststellung der Vorinstanz, es liege kein gültiges Siegelungsgesuch vor (Dispositiv-Ziff. 1), aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 

An dieser Rechtsprechung dürfte sich auch unter neuem Recht, das seit zwei Wochen gilt, nichts ändern: Art. 248 Abs. 1 StPO.