Entsiegelungswirren

In einem gegen unbekannte Täterschaft (oder besser: unbekannte Ärzteschaft) geführten Strafverfahren hat die Kriminalpolizei BS Beschlagnahme- und Editionsbefehle gegen ein öffentliches Spital erlassen (die Kriminalpolizei kann ja auch Zwangsmassnahmen anordnen, und zwar nicht nur im Kanton BS). Das Spital hat sodann die befohlenen Akten “freiwillig” herausgegeben, dann aber “im Namen der beschuldigten Ärzte” die Siegelung verlangt.

Im Entsiegelungsverfahren hat das zuständige Zwangsmassnahmengericht aber nicht etwa die Ärzte, sondern das Spital angehört und die Entsiegelung verfügt. Auf die dagegen vom Spital geführte Beschwerde tritt das Bundesgericht (hier wohl treffender: der Gerichtschreiber) nicht ein (BGer 1B_231/2015 vom 15.03.2015). Im Entscheid wird erwogen, im ZMG-Verfahren seien die Ärzte von Gesetzes wegen Parteien gewesen und das Spital habe keine eigenen Interessen. Dass die Ärzte, die ein solches Interesse gehabt hätten, nicht angehört wurden, interessierte das Bundesgericht nicht:

In der Sache selbst hat der Beschwerdeführer (als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der beschuldigten Medizinalpersonen) im vorliegenden Zusammenhang jedoch kein selbstständiges eigenes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG: Weder wird er im vorliegenden Entsiegelungsverfahren in eigenen und rechtzeitig geltend gemachten Rechten unmittelbar betroffen (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO), noch liegt hier ein Fall von Art. 104 Abs. 2 StPO vor. Das beschwerdeführende Spital vermag im Übrigen auch die materielle Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu unterlaufen, indem es sich anstelle der beschuldigten Ärztinnen und Ärzte auf deren Berufsgeheimnis beruft. Diese haben den Entsiegelungsentscheid nicht angefochten (E. 8).

Auch die Frage, dass hier auf dem Weg der Rechtshilfe vorzugehen gewesen wäre, weist das Bundesgericht zurück.

Mein “Lieblingssatz” ist einer, den es gar nicht brauchte, der aber einen Begriff in die Rechtsprechung schmuggelt, den das Gesetz nicht kennt und die Verfassung verbietet:

Eine Hausdurchsuchung und vorläufige Sicherstellung erfolgte nicht (E. 9.1, Hervorhebung durch mich).

Der Entscheid enthält weitere Erwägungen, die diskussionwürdig wären. Das mache ich dann aber vielleicht einmal an anderer Stelle.