Erbstrafrecht

Das Bundesgericht stellt einen neuen Grundsatzentscheid zur Frage der Parteistellung im Strafverfahren vor (BGE 6B_1198/2014 vom 03.09.2015). Stirbt die unmittelbar geschädigte Person, können auch einzelne Erben als Privatkläger konstituieren. Sie sind je einzeln strafantragsberechtigt und legitimiert, Rechtsmittel zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall wird einer Erbin von ihrem Bruder und Miterben vorgeworfen, Geld zum Nachteil der Mutter veruntreut zu haben. Der Bruder war entgegen der Auffassung der Vorinstanz unmittelbar geschädigt und damit legitimiert, die von der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung selbständig und ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft anzufechten.

Als Leitsatz mag folgendes Zitat dienen:

Der einzelne Erbe kann daher ohne Mitwirkung der übrigen Erben eine Bestrafung verlangen, weshalb er auch berechtigt sein muss, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt (Strafkläger) am Strafverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel zu ergreifen (E. 2.4.3).

Ob die Straftat zum Nachteil des Nachlasses von einem Miterben oder einem Dritten begangen wurde, ist dabei unerheblich (E. 2.2)..