Erfolg oder Misserfolg?
Es gibt wenig, das ein Haftverfahren derart verzögert wie eine Beschwerde, die nach mehreren Monaten Verfahrensdauer vom Bundesgericht gutgeheissen wird. Ein solches Beispiel stellt ein heute veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts dar (BGer 1B_272/2016 vom 26.09.2016). Das Bundesgericht stellt eine Verletzung des Replikrechts fest, welche die Vorinstanz – ausgerechnet! – mit der besonderen Dringlichkeit des Haftverfahrens begründet hat:
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 26. Juli 2016 aus, aufgrund des hängigen Haftentlassungsverfahrens habe (auch) im Ausstandsverfahren besondere Dringlichkeit bestanden.
Dieser Einwand trifft zwar grundsätzlich zu, erweist sich vorliegend indes als nicht stichhaltig. Der Vorinstanz wäre es unbenommen gewesen, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen statt lediglich zur Kenntnisnahme mit einer kurzen, nicht verlängerbaren Frist zur Stellungnahme zuzustellen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, hätte ihm in sinngemässer Anwendung von Art. 228 Abs. 3 StPO zumindest eine Frist von 3 Tagen zur Replik eingeräumt werden müssen (zum Replikrecht im Haftverfahren vgl. auch Urteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3).
Dem Beschwerdeführer hingegen stand nicht einmal ein Tag zur Verfügung, was offensichtlich zu wenig ist, um das Replikrecht angemessen wahrnehmen zu können.
Dem Beschwerdeführer ging es um den Ausstand der Haftrichterin. Das Gesuch hat er am 1. Juli 2016 gestellt Er erreichte in über zwei Monaten aber (vorerst) lediglich, dass das Obergericht des Kantons Solothurn seine formellen Fehler ausbügeln muss. Es wird in der Sache mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit wieder gleich entscheiden (müssen) und die Ausstandsgründe neuerlich verwerfen. Bis das Bundesgericht dann auch darüber entschieden hat – die Chancen stünden vielleicht ja gar nicht so schlecht – werden weitere Wochen ins Land ziehen.
Der Anreiz auf Beschwerdeverzicht ist wirklich stark.