Erfolgreiche Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
Bisweilen beschäftigt die Justiz sich selbst und die Verfahrensparteien, indem sie nur häppchenweise entscheidet. Ein Beispiel dafür ist ein Haftanordnungsverfahren im Kanton Zürich, das zu einer durch das Bundesgericht gutgeheissenen Beschwerde führte (BGer 150/2015 vom 12.05.2015). Das Bundesgericht hielt damals dafür, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht erstellt war, gab der Vorinstanz aber Gelegenheit, noch die durch die Vorinstanz offen gelassene Fortsetzungsgefahr zu prüfen. Das hat die Vorinstanz inzwischen nachgeholt und – nicht gänzlich unerwartet – erkannt, dass Fortsetzungsgefahr vorliege. Dieses Vorgehen führte innert Monatsfrist zu einer zweiten Beschwerde an das Bundesgericht, die nun abgewiesen wurde (BGer 1B_192/2015 vom 18.06.2015).
In der Sache geht es um Beschaffungskriminalität (Aufbrüche von Autos zwecks Diebstahls von Wertsachen, Deliktssumme CHF 550.00) sowie um ein qualifiziertes SVG-Delikt (“hochgefährliche Strolchenfahrt”). Das Bundesgericht beurteilte die Beschaffungskriminalität als “in nicht unerheblichem Mass sozial-schädlich” (Haftgrund?) und rechnete damit, dass der Betroffene in einem aufgebrochenen Auto wiederum Ersatzschlüssel finden könnte, die er zu einer weiteren Strolchenfahrt missbrauch könnte:
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Seine kriminelle Energie ist allerdings hoch und sein Unrechtsbewusstsein gering. Er wurde wegen der hier zur Diskussion stehenden, zeitnahen Delikte bereits dreimal für kurze Zeit inhaftiert; davon unbeeindruckt hat er jedesmal bereits kurz nach der Entlassung – quasi postwendend – weitere Delikte begangen. Er hat dem Gutachter denn auch nachdrücklich erklärt, dass er mit seiner sozialen Situation in der Schweiz bzw. der ihm gewährten finanziellen Unterstützung – der Beschwerdeführer verfügt über den Ausländerausweis N für Asylsuchende und abgewiesene Asylsuchende mit Ausschaffungsstopp – unzufrieden ist und dass er erst dann in seine Heimat zurückkehren will, wenn er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um dort ein Restaurant oder ein Café eröffnen zu können. Diese Umstände – der fehlende Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung bzw. dem Eigentum Dritter, das Bestreben, sich finanzielle Mittel zu verschaffen und die fehlende Aussicht bzw. der fehlende Willen, dies auf legale Weise zu erreichen – lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit fortfahren würde, Autos aufzubrechen, um sie nach Wertsachen und Bargeld zu durchsuchen. Dass er dabei bisher nicht sehr erfolgreich war und die bisherige Deliktssumme von rund 550 Franken eher bescheiden ist, liegt indessen nur daran, dass er zufällig weder grössere Geldbeträge noch teure Wertgegenstände fand. Insgesamt erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers als typische Beschaffungskriminalität, die in nicht unerheblichem Mass sozial-schädlich ist. Dazu kommt, dass auch damit zu rechnen ist, dass er in einem aufgebrochenem Auto wiederum Ersatzschlüssel findet, was ihn, besonders nach dem Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln, erneut zu einer hochgefährlichen Strolchenfahrt verleiten könnte. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Wiederholungsgefahr bejahte (E. 3.2.2).
Allein die Entschädigungen für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren belaufen sich auf CHF 4,000.00. Ich schätze, dass das Haftverfahren durch den Verzicht auf Prüfung aller geltend gemachter Haftgründe Zusatzkosten von weit über CHF 10,000.00 verursacht hat. Das ist auch irgendwie sozial-schädlich, jedenfalls aber völlig unnötig.