Erfolgreiche Haftbeschwerden

Das Bundesgericht hat heute gleich zwei Hafturteile ins Internet gestellt, bei denen die Beschwerdeführer obsiegten.

Im ersten Fall (BGer 1B_157/2009 vom 09.06.2009) hat es die zuständige Gerichtspräsidentin schlicht versäumt, die angeordnete Sicherheitshaft auch nur mit einem Wort zu begründen. Das Bundesgericht heisst die Laienbeschwerde gut:

Die angefochtene Verfügung enthält somit nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen sich der Verfügung keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, aufgrund welches Haftgrundes die Sicherheitshaft verlängert worden ist.  (E. 1.2).

Im zweiten Fall (BGer 1B_122/2009 vom 10.06.2009) hat das Bundesgericht Überhaft festgestellt und direkt die Haftentlassung verfügt. Es ging um die Frage, ob nach dem erstinstanzlichen Urteil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zweite Instanz eine schärfere Strafe aussprechen würde. Diese Anhaltspunkte fand das Bundesgericht nicht.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung entscheidet sich die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft deshalb danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Obergericht eine schärfere Strafe aussprechen könnte. Dies wäre zum einen dann der Fall, wenn trotz Freispruchs durch das Bezirksgericht ein dringender Tatverdacht auf mehrfache Urkundenfälschung bejaht werden könnte, zum anderen dann, wenn mit einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe wegen gewerbsmässigen Betrugs und Nötigung zu rechnen wäre (E. 2.4).