Erlaubte Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

Die Strafbehörden sind unter Umständen berechtigt, die Akteneinsichtsrecht der Parteien zu beschränken (Art. 108 StPO). Mit solchen Umständen hat sich das Bundesgericht jüngst befasst und kommt zu folgendem Ergebnis (BGer 7B_523/2023 vom 02.06.2024, Fünferbesetzung):

Bei dieser Sachlage hält es vor dem Bundesrecht stand, wenn die kantonalen Instanzen das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 102 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO in der Weise vorläufig eingeschränkt haben, dass es dem Privatkläger bisher verweigert wurde, Kopien der sichergestellten Video- und Tonaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen. Diese im Sinne von Art. 108 Abs. 3 und Abs. 5 StPO begrenzte und provisorische Einschränkung zum Schutze des Untersuchungsgeheimnisses, der Unschuldsvermutung und der rechtlich geschützten Interessen von betroffenen Personen und Institutionen erweist sich im vorliegenden Fall als verhältnismässig, zumal die Strafbehörden dem Beschwerdeführer im Übrigen Einsicht in alle verfahrensaktuellen Untersuchungsakten in Schriftform gewährt und es ihm auch ermöglicht haben, die Video- und Tonaufzeichnungen in derzeit angemessener Weise zu konsultieren (E. 4.3).