Erlaubter Schuss in die Leiste
Ein Beschuldigter wurde von zwei Brüdern, mit denen er im Streit lag, in seinem Stammlokal aufgesucht und an Leib und Leben bedroht (Schlagstock, Schreckschusspistole, die als echt wahrgenommen wurde). Unbestritten war, dass ein Notwehrlage bestand. Dieser begegnete der Beschuldigte, indem er an seiner eigenen Waffe eine Ladebewegung vornahm, worauf einer der Brüder mit einem Schlagstock auf den Beschuldigten einschlug.
Nachdem er einen ersten Schlag abwehren konnte, schoss er auf den Angreifer, was er gemäss Bundesgericht auch durfte (BGer 6B_779/2013 vom 17.03.2014):
Da der Beschwerdeführer nun zusätzlich zu der nach wie vor vom Bruder ausgehenden Bedrohung mit einem unmittelbaren Angriff auf seinen Körper konfrontiert war, durfte er seine Abwehr und das Abwehrmittel steigern bzw. anpassen. Indem er auf den Beschwerdegegner schoss, nachdem er einen ersten Schlag mit dem Arm abgewehrt hatte, handelte er verhältnismässig. Entscheidend ist, dass die Bedrohung nicht nur vom Beschwerdegegner, sondern zusätzlich vom bewaffneten Bruder ausging. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass er lediglich eine Schreckschusspistole mit sich führte. Er durfte die Bedrohung durch ihn subjektiv als ernst empfinden (vgl. Urteil S. 16 Ziff. 3.4.2). Angesichts der zweifachen Bedrohung war ihm nicht zuzumuten, die Waffe lediglich auf den Beschwerdegegner zu richten. Ein Warnschuss wäre angesichts der Vielzahl der anwesenden Personen und der engen räumlichen Verhältnisse zu gefährlich gewesen. Zudem diente bereits die Ladebewegung unter dem Tisch als Warnung. Ferner standen sich zwei gleichwertige Rechtsgüter gegenüber. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit verwiesen werden (Urteil S. 10 f. Ziff. 3.3.4) [E. 1.3].
Auf dieses Ergebnis, das ich richtig finde, hätte ich nicht gewettet.
Weshalb haben Sie diesen Ausgang nicht erwartet?
So wie das Bundesgericht argumentiert (auch mit BGE 136 IV 49), wonach „nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden [dürfen], ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen“, lief das Urteil auf die Gutheissung der Beschwerde hinaus.
Zugegeben, dass BGer bekundet Mühe, einem letztinstanzlichen Urteil zu widersprechen…