Ermüdende Triage-Verhandlungen
Im Entsiegelungsverfahren besteht kein Anspruch auf parteiöffentliche mündliche Verhandlung. Solche erweisen sich bei grossen Datenmengen zudem als fehleranfällig, weil die Beteiligten zunehmend ermüden (BGer 1B_569/2020 vom 27.07.2021):
Dass eine mündliche Triageverhandlung prozessökonomischer und effizienter gewesen wäre, kann nicht gesagt werden. Insbesondere bei sehr umfangreichen Unterlagen und Daten wie hier ist das Zwangsmassnahmengericht auf die Mitwirkung des Betroffenen und eine substanziierte Darlegung seinerseits angewiesen, welche Unterlagen und Daten weshalb nicht entsiegelt werden dürfen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Diese Mitwirkung erfolgt in der Regel zweckmässigerweise schriftlich. Das Verfahren ist so fokussierter. Bei einer mündlichen Verhandlung besteht bei einer derartigen Menge von Unterlagen und Daten die Gefahr, dass die Beteiligten zunehmend ermüden und deshalb Fehler unterlaufen. Hatte der Beschwerdeführer demnach hinreichend Gelegenheit, sich zum Entsiegelungsgesuch zu äussern, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und wirksame Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV zu verneinen. Da Art. 248 StPO keinen Anspruch auf eine parteiöffentliche mündliche Triageverhandlung verleiht, liegt auch kein Verstoss gegen diese Bestimmung vor (E. 2.3).
Das Bundesgericht weist auf sein Urteil BGer 1B_313/2020 vom 04.11.2020 hin (vgl. meinen früheren Beitrag). Danach ist eine Verhandlung durchzuführen, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Sachlich gerechtfertigt ist dabei offenbar, was einer effizienten Durchführung der Triage dient. Die Durchführung einer Verhandlung ist “rechtzeitig” und substanziiert zu beantragen.
Ermüdungsgefahr und damit verbundene Fehleranfälligkeit sind nicht von der Hand zu weisen. Das spricht stark auch etwa gegen unmittelbare Hauptverhandlungen.