Erneut: Anklage zurück an den Absender
Das Appellationsgericht BS hat eine eher ungewöhnliche Teilrückweisung beschlossen, die nun vom Bundesgericht im Ergebnis bestätigt wurde (BGer 7B_233/2024 vom 12.04.2024, Nichteintreten). Das Appellationsgericht hat einen Teil einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur Beweisergänzung (Verfahrenstrennung). Für den anderen Teil will sie zur Berufungsverhandlung schreiten.
Dass dieser Beschluss anzufechten war, versteht sich eigentlich von selbst. Weniger offensichtlich ist, dass die Beschwerde seitens der Privatklägerinnen kam. Diese befürchten den Eintritt der Verjährung, die dem Bundesgericht aber nicht ausreicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen:
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (Urteile 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 3.2; 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.1; 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1; je mit Hinweisen; zur Beschwerde an das Bundesgericht BGE 143 IV 450 E. 1.2). Dass dem erstinstanzlichen Sachurteil vom 24. März 2020 in Bezug auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung aufgrund der Aufhebung des Urteils im Umfang der an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesenen Anklagepunkte jegliche Rechtswirkung abzusprechen und es daher insoweit nichtig wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (siehe dazu Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 3.2 f. mit Hinweisen) [E. 1.3.2].