Erneut: Falscher Tagessatz
Mit einem weiteren Entscheid betont das Bundesgericht, diesmal an die Adresse des Obergerichts BE, dass die Höhe des Tagessatzes auf den Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils basieren muss (BGer 6B_423/2018 vom 15.01.2019; vgl. auch meinen früheren Beitrag).
Einkommensverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Berufungsgerichte sind deshalb verpflichtet, die aktuellen Verhältnisse zu erheben. Soe dürfen nicht einfach auf die Abklärungen der Erstinstanzen abstellen:
Die Vorinstanz liess die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei erheben. Diese erstattete ihren Bericht am 6. Dezember 2017 (Akten Vorinstanz, pag. 247 f.). Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf diesen Bericht, dass der Tagessatz “bei den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen” Fr. 80.– betrage (Urteil, S. 23). Sie lässt dabei ausser Acht, dass bereits im Bericht selbst auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2018 hingewiesen wird (Akten Vorinstanz, pag. 248). Damit lässt die Vorinstanz die zum Urteilszeitpunkt am 15. März 2018 bereits eingetretene Änderung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers unberücksichtigt, was sich auch darin widerspiegelt, dass die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil unverändert blieb (E. 2.2).