Erneut: Kostenauflage kassiert

Mit deutlichen Worten heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen zürcherischen Kostenentscheid nach eingestelltem Strafverfahren gut (BGer 6B_783/2008 vom 12.08.2008; vgl. einen früheren Beitrag). Aus dem sehr aufwändig begründeten Urteil der wohl entscheidende Teil:

Eine Kostenauflage kann nur gestützt auf die sich aus der Strafuntersuchung ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage erfolgen (oben E. 2.2). Die Vorinstanz ist einer Beurteilung der zentralen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise ausgewichen, die als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlich (Art. 9 BV) qualifiziert werden muss (E. 3.7.3).