Erneut: Verfassungswidrige Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwalt

Einmal mehr hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt gutgeheissen (Beschluss vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1801/06; vgl. etwa meine früheren Beiträge hier oder hier). Im Beschluss wird festgestellt, dass der Anwalt in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt wurde, weil die Eingriffe im Hinblick auf deren Ziel (Sicherung von Beweismitteln) nicht erforderlich waren. Bewiesen werden sollte, dass der Anwalt ehrverletzende Äusserungen gegenüber einem Richter wider besseres Wissen gemacht haben soll. Aus der zusammenfassenden Pressemitteilung:

Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.

Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte. Die Handakte des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen.