Erneut Verletzung des Konfrontationsanspruchs festgestellt

In BGer 6B_781/2009 vom 06.01.2010 kassiert das Bundesgericht erneut ein Urteil einer Vorinstanz, die es für unnötig befunden hat, den Beschuldigten mit seinen Belastungszeugen zu konfrontieren.

Konfrontationseinvernahmen mit den vom Beschwerdeführer genannten Personen (vgl. E. 1.1.1) wurden keine durchgeführt. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, es sei nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV zumindest eine Konfrontation mit den Belastungszeugen zu gewähren. Entscheidend ist, dass die Zeugen mit ihren Aussagen den Angeklagten belasten, indem sie Angaben zur Statur, der Sprache, den Kleidern und dem Tatfahrzeug machen. Diese Aussagen verwendet die Vorinstanz für die Urteilsbegründung. Weder der Zeitablauf noch der mutmassliche Inhalt sind für den Anspruch auf eine Konfrontationseinvernahme von Bedeutung. Jedes Indiz kann sich, einzeln oder zusammen mit anderen, zuungunsten eines Angeklagten auswirken und gegebenenfalls für den Schuldspruch ausschlaggebend sein (vgl. Urteil 6B_708/2007 vom 23. April 2008 E. 4.4.2 und 4.4.3 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Konfrontationseinvernahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.1.4).

Ist es wirklich zu viel verlangt, dass ein Gericht ein paar wenige Belastungszeugen direkt anhört, zumal der entsprechende Konfrontationsanspruch seit Jahren zum festen Bestand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört? Wieso verletzen Richter sehenden Auges immer wieder Minimalgarantien? Wieso hat das nie Folgen für die Richter? Wieso bezahlt immer der Beschuldigte die Zeche (via Gerichtskosten, die ihm zusätzlich auferlegt werden?