Erneute Haftentlassung einer Treuhänderin
Bereits zum zweiten Mal innert kurzer Folge entlässt das Bundesgericht eine Treuhänderin aus der Untersuchungshaft (BGer 1B_317/2010 vom 26.10.2010). Kurz nach der ersten Entlassung (vgl. meinen früheren Beitrag) war sie erneut verhaftet worden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde mit einem möglichen Telefonat mit einem Tatbeteiligten begründet:
Hingegen bestehe Kollusionsgefahr gegenüber dem Tatbeteiligten Y. , der noch mit der Angeschuldigten zu konfrontieren sei. Zwar befinde sich dieser in Österreich im Strafvollzug. Es scheine jedoch (gestützt auf eine Aussage einer mitbeteiligten Person), dass er aufgrund “nicht mehr ganz so strenger Haftbedingungen” telefonieren könne (E. 2.5.1).
Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück:
Aufgrund der blossen Aussage einer mitbeteiligten Person, die Haftbedingungen im österreichischen Strafvollzug ermöglichten unbewachte Telefonate, lässt sich im vorliegenden Fall noch keine ausreichend konkrete Verdunkelungsgefahr zwischen der Beschwerdeführerin und einer in Österreich inhaftierten Gewährsperson begründen. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon nach ihrer letzten Haftentlassung (am 25. August 2010) während ca. eines Monats Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende (von den kantonalen Behörden befürchtete) Kollusionsvorkehren zu treffen. Ausserdem wird im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 8. Oktober 2010 festgestellt, dass der fragliche Häftling am 14. September 2010 (im Beisein der zuständigen Staatsanwältin und der polizeilichen Sachbearbeiter) rechtshilfeweise zu Protokoll befragt werden konnte; dabei habe er die Angeschuldigte belastet. Auch das Vorbringen, das Geständnis der Beschwerdeführerin weiche in gewissen Punkten von Aussagen eines weiteren Mitangeschuldigten ab, genügt hier nicht für eine Inhaftierung. Die Befürchtung der kantonalen Behörden, die Beschwerdeführerin könnte allenfalls versucht sein, Gewährspersonen zu beeinflussen, die bereits befragt wurden und sich sogar teilweise in Haft befinden, beruht auf Spekulationen. Nach dem letzten Haftentlassungsentscheid des Bundesgerichts befand sich die Angeschuldigte (zwischen 25. August und 23. September 2010) in Freiheit. Die kantonalen Behörden behaupten nicht, dass die Beschwerdeführerin jemals – sei es während der Haft oder in den vier Wochen in Freiheit nach ihrer zwischenzeitlichen Haftentlassung – irgendwelche Anstalten zur Kollusion getroffen hätte. Damit sind im vorliegenden Fall nach wie vor keine ausreichenden Haftgründe ersichtlich. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 1B_257/2010 vom 25. August 2010 verwiesen werden (E. 2.6).
Müssen wir nun gespannt sein auf den nächsten dritten Versuch?
Trotz dem Sprichwort “Aller guten Dinge sind 3” geht es doch öfters wie beim Metzger: “Darf es ein Bisschen mehr sein”?
Also wird sich der eifrige UR nicht mit weniger als 4 zufrieden geben!!
hallo lieber Autor danke für die Texte betreffend Haftentlassung vom 25.08.2010 und der erneuten Haftentlassung. Da ich die betroffene Treuhänderin bin und – nicht geständig für ein Verbrechen, das ich nicht begannen habe – wurde ich extra lange einbehalten. Gemäss Frau Staatsanwältin sind die “richtigen Verbrecher” reumütig und deshalb auch mit Seidenhandschuhen behandelt worden.
ein drittes Mal ist trotz meiner Befürchtungen nicht passiert und damit auch ein viertesmal erspart geblieben. Zürich; zweimal Hölle und zurück. Die BG Urteile spiegeln mit keinem Wort wieder, was wirklich alles an Bosheiten verteilt wird in der U-Haft, wo noch die Unschuldsvermutung gilt. Eben, zweimal Hölle und zurück.