Ersatzforderungen in der Rechtshilfe
Zufolge eines aktuellen Grundsatzentscheids des Bundesgerichts erstreckt sich Art. 74a IRSG nicht auf Ersatzforderungen des ersuchenden Staats (BGE 1C_624/2022 vom 21.04.2023, Publikation in der AS vorgesehen). Die vom Bundesstrafgericht in diesem Sinn gefüllte Gesetzeslücke besteht nach Bundesgericht gar nicht:
Dritten, die an den Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG Rechte geltend machen, wird in Abs. 4 und 5 ein gesetzlich detaillierter Schutz gewährt. Für einen vergleichbaren Schutz von Gläubigern von Schuldnerinnen oder Schuldnern, gegen die der ersuchende Staat eine Ersatzforderung geltend macht, besteht dagegen gemäss obigen Ausführungen auf Grund des Legalitätsprinzips im Rahmen der kleinen Rechtshilfe kein Raum. Eine Vollstreckung unter Wahrung der Rechte der Gläubigerinnen im Sinne der Grundsätze des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist dagegen im Rahmen des Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht somit nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht (E. 6.7).
Offengelassen hat das Bundesgericht im Übrigen die Frage, ob sich juristische Personen auf Art. 2 IRSG (Rechtshilfeausschlussgrund „ordre public“) berufen können. Die Beschwerdeführerin hätte nach Kenntnis der Rechtshilfemassnahme (Kontosperre) intervenieren müssen:
Die hier anwendbaren völkerrechtlichen Verträge behalten den nationalen Ordre public vor (s. E. 3.3 hiervor). Zudem sind sowohl Belgien als auch die Schweiz Vertragsstaaten der EMRK und des UNO-Pakts II, deren Garantie eines fairen Verfahrens Teil sowohl des schweizerischen als auch des internationalen Ordre public bildet (s. ebenfalls E. 3.3 hiervor). Eine schwerwiegende Verletzung dieser Garantie bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung (s. E. 3.4 hiervor) stellt deshalb in sachlicher Hinsicht einen Rechtshilfeausschlussgrund dar (vgl. dazu auch BGE 145 IV 99 E. 3.3 mit Hinweisen). Allerdings geht sowohl aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch derjenigen des EGMR hervor, dass sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen kann, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil 1C_60/2019 vom 5. Februar 2019 E. 1.2; Urteil des EGMR Cañete de Goñi gegen Spanien vom 15. Januar 2002, Nr. 55782/00, Ziff. 39-43). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin von der im Jahr 2011 angeordneten Sperre ihres Kontos Kenntnis und musste deshalb auch um das dieser Rechtshilfemassnahme zu Grunde liegende Strafverfahren wissen. Dass sie erfolglos versucht hätte, darin zu intervenieren, um ihre Rechte zu wahren, oder dass ein solches Unterfangen nach belgischem Recht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen (E. 3.6).