Ersatzmassnahmen
Das Bundesgericht (BGer 1B_174/2015 vom 01.07.2015) schützt die von der Vorinstanz auferlegten Zwangsmassnahmen gegen einen mutmasslichen Betrüger.
Die fantasievoll angeordneten Ersatzmassnahmen reichten der Staatsanwaltschaft nicht:
a) Dem Beschuldigten wird jegliche Tätigkeit für die B. GmbH untersagt. Ausnahmen sind durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen.
b) Es wird dem Beschuldigten ferner untersagt, in leitender Stellung (Verwaltungsrat, Mitglied der Geschäftsleitung, Geschäftsführer) für ein Unternehmen tätig zu sein.
c) Es wird dem Beschuldigten ausserdem verboten, Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen bzw. durch Dritte verkaufen zu lassen sowie hierfür Rechnungen auszustellen.
d) Der Beschuldigte hat jede Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig) vor ihrer Aufnahme der Staatsanwaltschaft zu melden.”
Das ist allemal milder als Untersuchungshaft, schliesst aber die Wiederholungsgefahr natürlich nicht aus (was es auch nicht notwendig ist). Die Staatsanwaltschaft wehrte sich dennoch, glücklicherweise ohne Erfolg.
Wirklich kreativ. Mir scheint das durchaus sinnvoll. Einerseits klar milder als U-Haft, andererseits kann aufgrund der Ersatzmassnahmen schon bei “Vorbereitungshandlungen” zu einer Wiederholungstat eingegriffen werden.
Ein Scherz am Rande:
Man hätte natürlich auch – im Sinne einer noch milderen Massnahme – anordnen können:
“Dem Beschuldigten wird verboten, Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei oder Widerhandlungen gegen das UWG zu begehen.”