Ersatzmassnahmen nicht geprüft

Das Bundesgericht (BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010) kassiert erneut einen Haftentscheid, weil die Vorinstanz es versäumt hat, mildere Massnahmen zu prüfen, welche den Zweck einer Sicherheitshaft erfüllen könnten. Das Haftentlassungsgesuch hat es wie üblich abgewiesen, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, ihren Job doch noch zu machen, dies obwohl der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht in seiner persönlichen Freiheit verletzt (und damit mindestens bis zum neuen Entscheid weiterhin verletzt):

Die Haft als Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur als “ultima ratio” angeordnet oder aufrecht erhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). Dementsprechend wird gemäss § 58 Abs. 4 StPO/ZH die Haft durch Massnahmen nach §§ 72-73 StPO/ZH ersetzt, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Der Haftrichter hat grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 mit Hinweis, 270 E. 3.3 S. 279 f.).

Der Haftrichter hat die Frage von allfälligen Ersatzmassnahmen im Haftanordnungsentscheid nicht geprüft. Dies scheint umso weniger verständlich, als die Fluchtgefahr nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht mehr gross ist. Diese Prüfung ist Aufgabe der kantonalen Strafjustiz und kann nicht an das Bundesgericht delegiert werden (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 mit Hinweisen) (E. 3.2.3)