Erstaunliches aus dem Thurgau
Wer den heute im Internet publizierten Entscheid des Bundesgerichts liest, muss sich um Sorgen um den Kanton Thurgau machen. Zu vermerken ist der Auftritt eines Anwalts, der möglicherweise gar nicht die Interessen seines Klienten vertritt und damit die Thurgauer Justiz so sehr aus dem Tritt zu bringen scheint, dass sie urteilt statt beschliesst und das falsche Rechtsmittel durch die falsche Instanz entscheiden lässt. Einfach lesen und sich wundern: BGer 6B_1181/2016 vom 13.12.2017, Fünferbesetzung).
Bemerkenswert ist auch das Urteilsdispositiv des Bundesgerichts, das die Beschwerde nicht gutheisst, sondern einfach den Entscheid der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens an das Obergericht des Kantons Thurgau, 2. Abteilung, zurückweist. Ohne Kosten. Ohne Entschädigungen.
Der Name des Anwalts wurde vom Gericht anonymisiert. Wer aber ist der im Urteil genannte „Tomarchio Ruggero“? Partei? Hat hier etwa das Bundesgericht, das in diesem Entscheid an alle Seiten Schelten austeilt, selbst nicht sauber anonymisiert?
Ja, das kommt an und zu vor, selbst beim Bundesgericht.
Erhält sonst noch jemand die Fehlermeldung „Dieser AZA-Entscheid ist in elektronischer Form nicht verfXgbar.“?
Ja, wahrscheinlich wird er noch nach-anonymisiert.
Interessanterweise hat derjenige, der die Nach-Anonymisierung beantragt hat, vergessen, auch Swisslex zu kontaktieren. Dort ist der Entscheid noch zu finden.
Naja, wenn ich’s richtig verstehe, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht eingetreten sondern hat das Urteil der Vorinstanz von Amtes wegen mangels Zuständigkeit als nichtig erklärt. Im Übrigen wurde auch der Anwalt anonymsiert, weil ihm gleichsam eine mangelhafte Interessenwahrung und eine unbegründete Bundesgerichtsbeschwerde unterstellt wird.
Insgesamt erstaunlich wie die Gerichte und der Anwalt im Thurgau arbeiten und weniger das bundesgerichtliche Urteil.
Ja, so ist das wohl zu verstehen. Das Ergebnis ist sicher auch nicht falsch. Prozessual verstehe ich den Entscheid aber trotzdem nicht. Ein Nichteintreten kann doch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Und wäre der angefochtene Entscheid nichtig, müsste er doch nicht aufgehoben werden. Aber wahrscheinlich denke ich zu schematisch.