Erweiterte Zustellungsfiktion in BS

Die Zustellung von Strafbefehlen an offensichtlich falsche Adressen kann keine Zustellungsfiktion begründen.

Das muss das Bundesgericht den Strafbehörden des Kantons BS in Erinnerung rufen (BGer 6B_70/2018 vom 06.12.2018):


Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Zustellungsversuch der Staatsanwaltschaft an die Adresse in Delémont nicht als nachvollziehbare Bemühung, den Beschwerdeführer postalisch zu erreichen, gewertet werden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hätte die Staatsanwaltschaft wissen müssen, dass er am 11. März 2016 nach Italien ausgeschafft wurde und an seiner ehemaligen Adresse in Delémont keinen Wohnsitz mehr hatte und sich dort auch nicht mehr aufhalten konnte (E. 1.4.5).

Dumm gelaufen. Normalerweise wehren sich Ausgeschaffte ja nicht gegen Strafbefehle. Die Strafbehörden werden in Zukunft die Migrationsakten beiziehen müssen, um den Aufenthaltsort abzuklären:

Der Einwand der Staatsanwaltschaft, sie habe keine Veranlassung gehabt diese Akten anzufordern, ist angesichts der weitgehenden Abklärungspflichten nicht zu hören. Der Beizug der Migrationsakten erweist sich zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines abgewiesenen Asylsuchenden vielmehr als naheliegend und generiert überdies keinen unverhältnismässigen Aufwand. Dass dabei jeweils die aktualisierten Akten beizuziehen sind, erklärt sich von selbst (E. 1.4.5).