Erweiterter Umfang der Begründungspflicht

Ein Gericht muss offenbar nicht nur begründen, was den Beschuldigten beschwert. Es muss nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch begründen, warum es die zugesprochene Genugtuung, die es ihm zuspricht, nicht gleich wieder herabsetzt.

Das jedenfalls lässt sich einem neuen Urteil des Bundesgerichts entnehmen, das eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung ihres Gehörsanspruchs gutheisst (BGer 6B_662/2013 vom 19.06.2014):

Die Vorinstanz prüft nicht, ob die Genugtuung des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Folglich erörtert die Vorinstanz auch nicht, inwiefern zwischen einem allenfalls normwidrigen Verhalten des Beschwerdegegners und der Einleitung einer Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, bestehen verschiedene Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (E. 1.4).

Solche Entscheide sind die logische Folge aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft als Grundrechtsträgerin mit selbständigem Beschwerderecht behandelt wird.